Bonusregelung

Der Zuschuss der Krankenkasse beträgt grundsätzlich 50 % des Betrages der Regelversorgung (befundorientierter Festzuschuss).

Unter bestimmten Umständen kann dieser Zuschuss erhöht werden, denn die Bonusregelungen bleiben in bisherigem Umfang erhalten, werden allerdings an das Festzuschuss-System angepasst.

In § 55 Absatz 1 SGB V werden die Bonusregelungen normiert: Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent ( 60 % statt 50 % der Regelversorgung ).

Und wer diese für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält sogar einen um 30 Prozent ( 65 % statt 50 % der Regelversorgung ) höheren Festzuschuss.

So erhöht sich zum Beispiel ein Festzuschuss für eine Regelversorgung, die mit 400 € Gesamtkosten zu Buche schlägt von 200 € ( = 50% ) auf
240 € ( = 60% ) bzw. auf 260 € ( = 65% ).


Wie ist es bei Kindern mit dem Bonus?
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit.

Das gilt auch für notwendigen Zahnersatz. Dennoch sollten auch Kinder schon ein Bonusheft führen. Für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es ein spezielles Vorsorge-Programm, das unterschiedliche Aktivitäten zur Verhütung von Zahnerkrankungen beinhaltet.

Es erfordert von den Kindern und Jugendlichen zweimal im Jahr einen Besuch beim Zahnarzt. Die Untersuchung bzw. die Prophylaxe-Maßnahme ist an einen festgelegten Zeitrhythmus gebunden. Die Kosten für diese Vorsorgebehandlungen werden von der Krankenkasse übernommen.

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