Festzuschüsse

Mit dem Wechsel in das neue, "befundorientierte Festzuschusssystem" ergaben sich gegenüber der bisherigen Praxis wesentliche Veränderungen bei der Bestimmung des Zuschussbetrages.

Wurde bislang als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Zuschussanteils der Krankenkasse die tatsächlich erfolgte Versorgung (Rechnungsbetrag ohne die nicht in der GKV versicherbaren Mehrleistungen) angesetzt, bildet nunmehr eine standardisierte, so genannte "Regelversorgung" die Berechnungsbasis.

Einem konkreten medizinischen Befund, zum Beispiel "ein Zahn fehlt" wird eine, in der überwiegenden Zahl gleichgelagerter Fälle, also "in der Regel" angezeigte Versorgung mit Zahnersatz zugeordnet.

Die Rechenbasis zur Ermittlung des Zuschusses ist nicht mehr die tatsächlich in Anspruch genommene Versorgung, sondern eine mehr oder weniger abstrakte Regelversorgung, bzw. die hierfür ermittelten Kosten (Kosten der Regelversorgung).

Dieser Erstattungsbetrag wird in jedem Fall gewährt, unabhängig davon, wie die tatsächliche Versorgung erfolgt.

So erhalten Sie z.B. für den Befund "Ein Zahn fehlt", den Betrag, den die Regelversorgung "Brücke" ausweist auch dann, wenn Sie sich keine Brücke, sondern eine Einzelkrone auf Implantat anfertigen lassen.

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