Gleich-/andersartige Versorgung

Gleichartige Versorgung
Unter einer "gleichartigen" Versorgung versteht man eine dem Grunde nach der Regelversorgung entsprechende, jedoch vom Leistungsumfang darüber hinausgehende Versorgung.

Ein Beispiel:
Die Regelversorgung sieht für die Verblendung von Kronen nur die Verblendung der Zahn-Außenfläche vor. Die den Nachbarzähnen zugewandten Flächen, die Zahnschneidekanten oder die Kauflächen sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Diese Bereiche werden nicht verblendet und behalten ihren metallischen Glanz.

Wollen Sie diese Flächen ebenfalls in ästhetischem Weiß ausgearbeitet haben, müssen Sie diese Leistung als reine Privatleistung separat in Auftrag geben und vollständig selbst bezahlen.

Andersartige Versorgung
Unter einer "andersartigen" Versorgung versteht man eine von der Regelversorgung vollkommen abweichende Versorgung.

Ein Beispiel:
Als Ersatz eines fehlenden Zahnes sieht die Regelversorgung die Anfertigung einer Brücke vor. Dazu müssen die Nachbarzähne beschliffen und zur Aufnahme der Brückenkronen vorbereitet werden.

Dies geht zwingend einher mit einem weiteren Substanzverlust der Pfeilerzähne, im Extremfall sind sogar gesunde Zähne zu bearbeiten.

Die Alternative kann ein Implantat mit aufgesetzter Einzelkrone sein. Die Versorgung mit einem Implantat weicht vollständig von der Regelversorgung ab. Es handelt sich also um eine "andersartige" Versorgung.

Allerdings haben Sie, obwohl Sie sich keine Krone haben anfertigen lassen, dennoch Anspruch auf Bezuschussung aus der jetzt abstrakten Regelversorgung. Die darüber hinausgehenden Kosten müssen Sie aber wie im vorher genannten Fall selbst tragen.

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